Jetzt wird es Pflicht!

Bald ist es soweit, heute genau in 2 Tagen ist das ``Elektronische Beantragungs-und Genehmigungsverfahren`` in allen Zahnarztpraxen verpflichtend anzuwenden.
Wir haben für euch die Details kurz und übersichtlich aufgestellt. Keine Angst, alle Codes sollten nach einem Update in eurer PVS automatisch eingepflegt sein.
Zum Start der neuen HKP-Formulare haben wir für euch einen wichtigen Tipp.
Diesen könnt Ihr unter den neuen HKP-Formulare unter>>TIPP nachlesen.
Neue HKP-Formulare


Tipp
Bitte druckt wenn möglich, dass Patienteninformationsblatt S1+S2 in Duplex! Hintergrund ist, dass wie Ihr sehen könnt auf dem ersten Blatt unter dem aufgeschlüsseltem GOZ-Honorar kein Unterschriftenfeld folgt, erst auf der zweiten Seite und hier ist lediglich das Honorar der Regelversorgung aufgeschlüsselt. Um sicher zu gehen, dass zwischen Patient und Praxis es zu keinen Unstimmigkeiten bezüglich des Eigenanteils kommt, einfach Patient auf der ersten Seite unter dem GOZ Honorar unterschreiben lassen.
Übermittlung der HKP´s
Wichtig:
Die Übermittlung der HKP´s an die zuständige Krankenkasse, darf erst mit einer Unterschrift auf dem ausgewählten HKP erfolgen!
Vorteile für die Zahnarztpraxis
(1)Genehmigungsverzicht bleibt unberührt
(Wiederherstellungsmaßnahmen)
(2)vereinfachte Prozessedigitale Abwicklung auch bei: Kassenwechsel Zahnarztwechsel
(3)digitale Prozessabwicklung und Archivierung
(4)Papier entfällt (mit Ausnahme der Anlagen für Patienten) Zeitersparnis für alle Beteiligten
(5)schneller und sicherer Versand direkt aus dem PVS an die
Krankenkasse
(6)Antwort der Krankenkasse direkt an das PVS (kein Postversand, keine Botengänge, bestätigter Posteingang, digitale Abwicklung)
(7)klare Zuordnung der Anträge durch automatisierte Antrags-Nummer
(8)Schnelle Genehmigung möglich Automatismus bei Standardplänen (Dunkelverfahren)
(9)erhöhte Planungssicherheit vom Beginn bis zum Abschluss der Behandlung
Vorteile für Patienten
(1)unmittelbare Beantragung durch die Praxis bei der Krankenkasse
im Anschluss an die Entscheidung zur Behandlung
(2)Planungssicherheit mit dem Patienten beschleunigt den
Behandlungsbeginn
(3)Gang zur Krankenkasse/zum Briefkasten entfällt
(4)Schnelle Genehmigung durch die Krankenkasse
(5)frühzeitige Terminplanung schnelle Einleitung erster Behandlungsschritte
(6)Krankenkasse sendet Genehmigungsschreiben direkt an den
Patienten
Fehlerverfahren bezüglich der Datenübertragung
Um die Datenübermittlung ohne zeitliche Verzögerung durchzuführen, ist bei Fehlern eine sofortige Reaktion erforderlich. Das bedeutet, dass der Absender umgehend über die als fehlerhaft erkannten Daten informiert wird. Die Begründungen für die Zurückweisung sind dem Absender soweit wie möglich in nachvollziehbarer Form mitzuteilen. Sofern die Daten zur Erstellung einer Fehlernachricht auslesbar sind, erfolgt eine qualifizierte Fehlerbenachrichtigung an den Absender (Zahnarztpraxis). Falls keine qualifizierte Fehlernachricht gemäß Abschnitt 4.9 erstellt werden kann, können Fehler per Telefon, Fax oder E Mail kommuniziert werden. Der Absender ist verpflichtet, seinerseits unverzüglich die zurückgewiesenen Daten zu berichtigen und die korrigierten Daten erneut zu übermitteln. Fehlernachrichten dürfen nicht mit einer Fehlernachricht beantwortet werden. Die übermittelten Daten werden einer mehrstufigen Prüfung unterzogen. Werden Fehler bei der Verarbeitung aufgedeckt (egal in welcher Prüfstufe), die zur Abweisung des Geschäftsvorfalls führen, muss eine Neuübermittlung erfolgen. Die damit zusammenhängenden Fristen werden ausgesetzt und beginnen mit der Neuübermittlung erneut.
Fachliche Fehler
Fachliche Fehler bzw. Implausibilitäten sind nicht Bestandteil des Fehlerverfahrens. Sie führen statt dessen zu einer Ablehnung des Antrags und
werden durch die Fachverfahren der Krankenkassen mittels einer
Antwortnachricht (ANW) nach Abschnitt 4.8 an den Absender übermittelt.
Dies gilt auch für Fälle, in denen der Versicherte zwar im Datenbestand der
Krankenkasse geführt wird, aber zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr
dort versichert ist.
Änderungen von Anträgen und Genehmigungen Funktionalität
Das Änderungsverfahren gilt für Leistungsanträge der BEMA Teile 2 (KBR,
KGL), 4 (PAR) und 5 (ZE) und Genehmigungen, die geändert werden sollen.
In diesen Fällen können sowohl der Antrag durch den Zahnarzt als auch die
Antwort durch die Krankenkasse geändert werden. Das Änderungsverfahren
berührt nicht das Fehlerverfahren für programmtechnisch festgestellte Fehler,
die zu Rückweisungen von einzelnen Dateien führen.
Darüber hinaus kann die Krankenkasse dem Zahnarzt ein Behandlungsende
(Widerruf der Genehmigung) mitteilen, wenn der Versicherte keine weitere
Behandlung bei diesem Zahnarzt wünscht bzw. den Behandler wechselt.
Die Krankenkasse teilt dem Zahnarzt das Endedatum der Genehmigung mit.
Bis zum Endedatum erbrachte Leistungen können abgerechnet werden.
Unterscheidung der Datensätze
Antragsdatensatz

Mitteilungsdatensatz

Nachrichtentyp >>

*mögliche Unterschiede in den einzelnen KZV Bereichen beachten bei Genehmigungsverzicht Antragsdatensatz nicht an die Krankenkasse schicken!
Antwortsätze >>




Bemerkungen>>
Kennzeichen Bemerkungen (ZER)


Wichtig, falls die elektronische Übermittlung aus verschiedenen Gründen nicht oder noch nicht funktioniert, muss dieses bei Versendung der HKP´s per Post- vermerkt sein.
Wir hoffen, wir konnten euch das Verfahren etwas vereinfachen. Bei Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
d.ogorek@dentalofficedigital.de
TEAM
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